Verlinkungen zulässig
Soweit die Inhalte, auf die wir verlinken frei zugänglich sind, können wir dies jederzeit tun. Der BGH hat in einer Entscheidung geurteilt, dass die Verlinkung zu einer fremden Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt.
Das Verlinken auf Seiten unterhalb der eigentlichen Startseite (Homepage) mittels Deep-Links erachtete der BGH in dieser Entscheidung für zulässig, selbst wenn der Verlinkte dies nicht wünscht. Auch wettbewerbsrechtliche Argumente gegen Deep-Links wie der Verlust von Werbeeinnahmen durch das „Vorbeischleusen“ an der Startseite durch Deep-Links ließ der BGH nicht gelten.
sind Links gleich Links
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Link auf die Homepage gesetzt wird (sog. Surface-Link) oder auf eine der Unterseiten der anderen Webpräsenz (sog. Deep-Link).
Nicht erkennbare Links sind meist unzulässig
Allerdings müssen Links als solche erkennbar sind. Hierbei geht es um die Einbindung in die eigene Seite, so dass die fremden Inhalte wie eigene Inhalte erscheinen, die Quelle durch die Einbettung in den eigenen Webauftritt nicht mehr erkennbar ist. Dieser Fall ist gleichzusetzen mit dem Fall, dass man ohne Zustimmung eines Urhebers dessen Inhalte direkt in die eigene Seite einbaut, was eine Urheberrechtsverletzung und eventuell auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.